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§ 27 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

7. Abschnitt

PCB-haltige Abfälle Anforderungen an Lagerung und Transport

§ 27.

PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern und zu transportieren, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung und Transport von PCB-haltigen Ölen und elektrischen Betriebsmitteln sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192398

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