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§ 20 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen

§ 20.

Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192391

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