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§ 6 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Kostenartenrechnung

§ 6

(1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:

  1. 1. Personalkosten,
  2. 2. laufende Sachkosten,
  3. 3. Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
  4. 4. Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
  5. 5. Abschreibungen und
  6. 6. Klinischer Mehraufwand.

(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.

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