Kostenartenrechnung
§ 6
(1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:
- 1. Personalkosten,
- 2. laufende Sachkosten,
- 3. Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
- 4. Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
- 5. Abschreibungen und
- 6. Klinischer Mehraufwand.
(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.
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