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§ 3 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 3

(1) Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechensystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

  1. 1. eine Kostenartenrechnung,
  2. 2. eine Kostenstellenrechnung und
  3. 3. eine Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung.

(2) Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter ständiger Abwägung des benötigten Vollständigkeits-, Genauigkeits- und Aktualitätsgrades und der dafür aufzuwendenden Mittel zu erfolgen.

(3) Die Universitäten haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
  2. 2. Die Abrechnungsperiode ist das Rechnungsjahr gemäß §16 Abs. 3 UG.
  3. 3. Kosten sind nur einmal zu erfassen. Die Kostenzuordnung hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen:
  1. a) Kosten, die mit verhältnismäßigem Aufwand direkt den Leistungen gemäß § 16 zugerechnet werden können (Kostenträgereinzelkosten), sind unmittelbar den Kostenträgern zuzuordnen.
  2. b) Ist eine direkte Belastung der Kostenträger nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Hauptkostenstellen mit den angefallenen Kosten direkt zu belasten.
  3. c) Ist weder eine direkte Belastung der Kostenträger noch eine direkte, verursachungsgerechte Zurechnung zu einer Hauptkostenstelle bzw. eine solche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf Hilfskostenstellen zu erfassen.
  1. 4. Die Zurechnung der Erlöse auf die Kostenträger hat stets direkt zu erfolgen.

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