Drittinformationspflicht – Berichtswesen
§ 22.
(1) Die für die Kostenträger gemäß § 16 ermittelten Kosten und Erlöse des Rechnungsjahres sind von jeder Universität als Rohdaten jährlich bis zum 31. August des Folgejahres im Wege einer Schnittstelle an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Dies betrifft auch die Kosten und Erlöse des Kostenträgers gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 vor der Verrechnung der Kosten gemäß § 19 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kostenarten sind dabei pro Kostenträger gemäß § 17 zu gliedern und zu berichten. Eine Ausnahme stellen die Kosten der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 dar; sie sind zu einer Kostenart zusammenzufassen.
(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.
(3) Aus den Rohdaten gemäß Abs. 1 sind von der Universität folgende Kennzahlen zu generieren und als Datenbedarfskennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Schnittstelle gemäß § 9 WBV 2016 jährlich bis 31. August des Folgejahres zu übermitteln:
1. | Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
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2. | Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
(4) Definition, Erhebungsebene, Zählkategorie, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der Kennzahlen gemäß Abs. 3 haben folgenden Vorgaben zu entsprechen:
1. Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Kosten | Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen. |
KLR-Disziplinengruppen | an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 |
Prüfungsaktive Studien | Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ der WBV 2016, gemäß deren Definition ein Bachelor-, Master- und Diplomstudium prüfungsaktiv ist, sofern die oder der Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat. |
Studienabschlüsse | Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV, in der jeweils geltenden Fassung), eingeschränkt auf ordentliche Studien der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium. |
Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr | Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden. |
Zählkategorie | – Kosten absolut – Kosten je prüfungsaktivem Studium – Kosten je Studienabschluss |
2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Kosten | Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bis Z 5. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen. |
KLR-Disziplinengruppen | an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 |
Personalkategorie | Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 (Professor/innen und Äquivalente) |
Zählkategorie | – Kosten absolut – Kosten je Professor/in und Äquivalent |
- Die Darstellung und Übermittlung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Berichtsstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aggregierte Ergebnisse der Kostenträgerrechnung veröffentlichen. Darunter werden Ergebnisse verstanden, die zwar Aussagen über die Kostenstruktur der Universitäten insgesamt bzw. von Gruppen von Universitäten, nicht aber über die Kosten einzelner Universitäten zulassen.
(6) Die Universitäten sind darüber hinaus verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 16 Abs. 6 UG anlassbezogen weitere für die Planung und Steuerung relevante Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Für Daten zu den Personalkosten ist § 17 Abs. 4 anzuwenden.
Schlagworte
Erhebungszeitpunkt, Bachelorstudium, Diplomstudium, Masterstudium, Kostenrechnung, Professorin
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40227969
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