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§ 21 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 21

Die Kosten der Lehre sind zumindest auf jene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 zu verrechnen, für die sie abgehalten wird. Die Aufteilung der Kosten von Lehrveranstaltungen, die für mehrere KLR-Disziplinengruppen angeboten werden, erfolgt anhand der positiv und negativ abgelegten Prüfungen.

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