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Artikel 2 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:

  1. a) in Bezug auf Australien:
  1. i) auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
  1. A) Alterspensionen,
  2. B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
  3. C) Pflegezahlungen,
  4. D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und
  5. E) Vollwaisenpensionen;
  1. ii) nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und
  1. b) in Bezug auf Österreich:
  1. i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und
  2. ii) nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191354

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