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Artikel 19 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 19

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191371

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