Artikel 27
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Island plus MLI in Anlage 2 )
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20009815
Dokumentnummer
NOR40191336
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