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Artikel 27 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 27

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(_________________

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Island plus MLI in Anlage 2 )

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191336

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