Voraussetzungen der Bewertungsstelle
§ 4
(1) Die Bewertungsstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen über geeignete Einrichtungen (Laboranlagen etc.) zu verfügen.
(2) Die Bewertungsstelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Unabhängigkeit von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber, der Herstellerin bzw. dem Hersteller, der Importeurin bzw. dem Importeur,
- 2. durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung zu gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
- 3. das für die Durchführung der Prüftätigkeit erforderliche Fachwissen aufzuweisen,
- 4. die Verfügbarkeit einer personellen, technischen und sachlichen Mindestausstattung sicherzustellen.
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