Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 63.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand
- a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- b) „Spezielle Didaktik“ und
- 2. den Pflichtgegenstand
- a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
- b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
- c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.
Schlagworte
Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191075
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