Mündliche Prüfung
§ 57f.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. wenn gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
- 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
- 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
- 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
- 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
- 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40257452
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)