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§ 57d Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

12b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Diplomarbeit

§ 57d.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40266162

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