Mündliche Prüfung
§ 57c.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände
- a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
- b) „Didaktik der Früherziehung“ oder
- 2. die Pflichtgegenstände
- a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
- b) „Didaktik der Früherziehung“ und
- c) „Physiologische Grundlagen“.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40243998
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