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§ 57c Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2022

Mündliche Prüfung

§ 57c.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände
  1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
  2. b) „Didaktik der Früherziehung“ oder
  1. 2. die Pflichtgegenstände
  1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
  2. b) „Didaktik der Früherziehung“ und
  3. c) „Physiologische Grundlagen“.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40243998

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