Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 57.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand
- a) „Pädagogik“ oder
- b) „Psychologie“ oder
- c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
- 2. den Pflichtgegenstand
- a) „Integrative Didaktik“ oder
- b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
- c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191069
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