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§ 4 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

§ 4.

Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 3) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40266158

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