Mündliche Prüfung
§ 45i.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung, ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40241530
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