zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Klausurprüfung
§ 45e.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239791
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