zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
8b. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit
§ 45d.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)