zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Mündliche Prüfung
§ 45c.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Wirtschaftsrecht und E-Business“ oder
- b) „Volkswirtschaft“ oder
- c) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- d) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
- e) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
- 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“ nach Wahl der Schule: „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“, „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“, „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239789
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