zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Klausurprüfung
§ 45b.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239788
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