Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 44.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191056
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