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§ 43 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

8. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit

§ 43.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
  2. 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191055

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