zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
7a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik Diplomarbeit
§ 42a.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239784
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