1. Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Abs. 1 Z 2 2. zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 2
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“
Diplomarbeit
§ 40.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
- 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
- Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239781
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