zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9
Durchführung der Vorprüfung
§ 3c.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40253892
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