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§ 3a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

1a. Abschnitt

Vorprüfung Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3a.

(1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres, innerhalb der ersten drei Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres und am Ende des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253890

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