Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 39.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde:
- a) „Kunst- und Designgeschichte“ oder
- b) „Betriebswirtschaft und Marketing“ oder
- c) „Konstruktion mit CAD/CAM“ oder
- d) „Fotografie und Computergrafik“ oder
- e) „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“.
Schlagworte
Kunstgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191051
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