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§ 38 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 38.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf und Darstellung“ (240 Minuten, grafisch) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schmucktechniken“, welches nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten um die Pflichtgegenstände „Oberfläche und Farbgestaltung“ oder „Kunststoffbearbeitung und Wachstechnik“ oder „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“ ergänzt werden kann (1800 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Marketing“ sowie „Rechnungswesen für Kleinunternehmer/innen“.

Schlagworte

Kleinunternehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191050

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