Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 38.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf und Darstellung“ (240 Minuten, grafisch) und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schmucktechniken“, welches nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten um die Pflichtgegenstände „Oberfläche und Farbgestaltung“ oder „Kunststoffbearbeitung und Wachstechnik“ oder „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“ ergänzt werden kann (1800 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Marketing“ sowie „Rechnungswesen für Kleinunternehmer/innen“.
Schlagworte
Kleinunternehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191050
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