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§ 36b Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Diplomarbeit

§ 36b.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253894

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