zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9
5a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus Vorprüfung
§ 36a.
(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
- 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
- 2. „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.
(5) Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Hotelfachschule, eine Gastgewerbefachschule oder den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau erfolgreich absolviert haben.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40253893
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