Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
5. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus Diplomarbeit
§ 34.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder
- 3. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
- 6. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191046
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