Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 33.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- a) im Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
- b) in einem nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 1 gewählten Pflichtgegenstand des Clusters „Mode und Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder
- 2. höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus
- a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
- b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
- c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil)
- und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
- 3. eine Kombination von höchstens drei fachtheoretischen Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und
- a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
- b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
- c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).
(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
Schlagworte
Kollektionserstellung, Projektmanagement
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191045
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