Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
4. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode Diplomarbeit
§ 31.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder
- 2. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus
- a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
- b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
- c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil)
- und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
- 3. eine Kombination von höchstens drei Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und
- a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
- b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
- c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).
Schlagworte
Kollektionserstellung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191043
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