Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
3. Unterabschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit
§ 28.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191040
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