Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 23.
(1) Die Klausurprüfung umfasst:
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 oder
- b) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und
- 3. eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191035
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