zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 17.
Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40250516
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