Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- 1. als Sonderform für Berufstätige geführten
- a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
- b) gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
- 2. als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
- 3. Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
- 4. Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
- 5. Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
- 6. Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
- und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191013
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