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§ 39 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

10. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Zitierung anderer Bundesgesetze

§ 39.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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