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§ 5 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009788

Dokumentnummer

NOR40215954

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