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§ 15 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Landkarte der Bildungsinnovationen

§ 15.

(1) Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres

  1. 1. eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
  2. 2. einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
  3. 3. ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.

(2) Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen

  1. 1. sind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
  2. 2. ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
  3. 3. sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190549

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