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§ 8 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Prüfung der Voraussetzungen

§ 8.

Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.

Schlagworte

Zweckzuschussrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216046

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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