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§ 11 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Befristete ergänzende Mittelverwendung

§ 11.

(1) Mittel gemäß § 2 Abs. 2b können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).

(2) Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Abs. 1 ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Abs. 1 bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.

(3) Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.

(4) Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216049

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