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§ 1 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck

§ 1.

(1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

  1. 1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und
  2. 2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen
  1. zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.

(2) Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

  1. 1. den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
  2. 2. die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
  3. 3. ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Schlagworte

Schulangebot

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216039

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