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Anlage B BGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2016

Anlage B

GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG

 

Geschäftsjahr

vorangegangenes Geschäftsjahr

   

  1. 1. Umsatzerlöse:
  1. a) Mieten / Nutzungsentgelte;
  2. b) Verwohnung der Finanzierungsbeiträge;
  3. c) Zuschüsse;
  4. d) aus Sondereinrichtungen;
  5. e) aus der Betreuungstätigkeit;
  6. f) aus sonstigen Betriebsleistungen;
  7. g) aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
  8. h) übrige;
  1. 2. aktivierte Eigenleistungen;
  2. 3. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
  1. a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
  2. b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;
  3. c) Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
  4. d) übrige;
  1. 4. verrechenbare Kapitalkosten;
  2. 5. Instandhaltungskosten;
  3. 6. Personalaufwand:
  1. a) Löhne, und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
  2. b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
  1. aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
  2. bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
  1. c) Kosten der Organe;
  1. 7. Abschreibungen:
  1. a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen;
  2. b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
  1. 8. Betriebskosten;
  2. 9. Aufwendungen für Sondereinrichtungen;
  3. 10. Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
  4. 11. sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
  1. a) Steuern;
  2. b) Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
  3. c) sonstiger Verwaltungsaufwand;
  4. d) übrige;
  1. 12. Zwischensumme aus 1. bis 11.;
  2. 13. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;
  3. 14. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;
  4. 15. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
  5. 16. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapierendes Umlaufvermögens;
  6. 17. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, gesondert auszuweisen:
  1. a) Abschreibungen;
  2. b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
  1. 18. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
  2. 19. Zwischensumme aus 13. bis 18.;
  3. 20. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus 12. und 19.);
  4. 21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
  5. 22. Ergebnis nach Steuern;
  6. 23. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1. bis 22. enthalten;
  7. 24. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag;
  8. 25. Auflösung von Kapitalrücklagen;
  9. 26. Auflösung von Gewinnrücklagen;
  10. 27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
  11. 28. Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
  12. 29. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

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