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§ 9 AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

§ 9.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen. Selbstfahrende zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sind selbstfahrenden Heeresfahrzeugen gleichgestellt.

(2) Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung getestet werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)

(4) Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden:

  1. 1. autonomes Fahren
  2. 2. teleoperiertes Fahren
  3. 3. Fahren im Folgemodus (autonomer Konvoi)
  4. 4. Fremdkraftlenkanlagen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen, rein elektrischen Übertragungseinrichtungen oder Hybrid-Übertragungseinrichtungen.

(5) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.

(6) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(7) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(8) Das System darf auf allen Straßenarten getestet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40243521

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