Ergebnisermittlung
§ 13.
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
- 1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
- 2. die Summe der Eintragungen
- festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
20009719
Dokumentnummer
NOR40202850
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