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ARTIKEL 56 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 56

Anwendung und Auslegung des Abkommens

(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.

(2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfehlung klären.

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