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ARTIKEL 33 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 33

Zusammenarbeit bei der Gleichstellung der Geschlechter

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung geschlechtsspezifischer Politik und geschlechtsspezifischer Programme sowie beim Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umsetzung einzelstaatlicher Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Rechte und der Emanzipation der Frau, um die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugang von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten Rahmens, um

  1. a) zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen in alle Entwicklungsstrategien, Politikbereiche und Programme einbezogen werden;
  2. b) Erfahrungen und Modelle für die Gleichstellung der Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.

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