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§ 1 VermV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher eine 3D-Koordinatenbestimmung im europäischen Bezugssystem ETRS89 mit hoher Genauigkeit in Echtzeit ermöglicht.
  2. 2. Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
  3. 3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
  4. 4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
  5. 5. Durchgreifende Kontrolle: Die durchgreifende Kontrolle bei Anschlussmessungen gewährleistet, dass Messfehler aufgedeckt werden und nicht unbemerkt die Koordinaten der Mess- und Grenzpunkte verfälschen.
  1. a) Bei der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren wird die durchgreifende Kontrolle durch die Verwendung von zumindest vier nächstgelegenen Festpunkten gewährleistet, die das Vermessungsgebiet umschließen.
  2. b) Im Falle terrestrischer Messungen ist zur durchgreifenden Kontrolle die Netzkonfiguration so zu wählen, dass zumindest zu zwei nächstgelegenen Festpunkten Richtungs- und Streckenmessungen durchgeführt werden.
  1. 6. Echtzeit bzw. Real Time: Der Begriff „Echtzeit bzw. Real Time“ charakterisiert den Betrieb informationstechnischer Systeme, die bestimmte Ergebnisse zuverlässig innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne (einige Sekunden bis zu einigen Minuten) liefern können.
  2. 7. Einfache mittlere Punktlagegenauigkeit: Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63 %. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis, in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden.
  3. 8. Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht.Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
  4. 9. Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016).
  1. a) Das Referenzsystem ETRS89 wurde von der Europäischen Subkommission EUREF (European Reference Frame Sub-Commission) der IAG (International Association of Geodesy) definiert als fest verbunden mit dem stabilen Teil der eurasischen Kontinentalplatte und als identisch mit dem International Terrestrial Reference System (ITRS) zur Epoche 1989.0.
  1. b) Die Projektion Universal Transversal Mercator (UTM) mit den Zonen (Meridianstreifen) UTM 32 und UTM 33 (Mittelmeridiane 9 bzw. 15 Grad östlich von Greenwich) dient zur Darstellung der Fest-, Mess- und Grenzpunkte im Falle der Nutzung von ETRS89-Koordinaten gemäß § 3 Abs. 3.
  1. 1 0.Geodätisches Bezugssystem MGI: Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System.
  1. a) Die Lagerung des Bezugssystems MGI ist festgelegt durch den Fundamentalpunkt am Hermannskogel bei Wien. Die Orientierung des Systems erfolgte über das Azimut zum Hundsheimer Berg. Der Maßstab wurde von der Basis bei Josefstadt in Böhmen abgeleitet.
  2. b) Die Gauß-Krüger Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro wird zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke verwendet. Dieser Projektion liegt das Bessel-Ellipsoid mit der großen Halbachse 6377397,155 m und der kleinen Halbachse 6356078,963 m zugrunde.
  1. 11. Grafisch ermittelte Fläche: Die grafisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, grafischen Datenbestand.
  2. 12. Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß § 6 sind zu gewährleisten.
  3. 13. Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
  1. 14. Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Grenzpunkten und sonstigen Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
  1. a = geändert
  1. l = gelöscht
  1. n = neu
  1. p = überprüft
  1. t = transformiert
  1. u = übernommen
  1. 15. Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß § 5 Abs. 4 kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet.Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach § 6 Abs. 2 um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.
  2. 16. Kontrollpunkte:
  1. a) Festpunkte gemäß Z 8 zur Dokumentation von Bodenbewegungen, die im Technischen Operat mit dem Punkthinweis „R“ bezeichnet sind,
  2. b) Festpunkte gemäß Z 8, welche bei der Transformation für den durchgreifend kontrollierten Anschluss die geforderte Genauigkeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen.
  1. 17. Lokale Anfelderung von Grenzpunkten: Die Anfelderung zwischen einem lokalen Koordinatensystem und dem geodätischen Bezugssystem ist eine zweidimensionale Helmert-Transformation mit einem Maßstabsfaktor kleiner als 100 parts per million (ppm). Dabei sind mindestens drei in ihrer Kennzeichnung unveränderte Grenz- oder sonstige Punkte zu verwenden.
  2. 18. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden.
  3. 19. Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
  4. 2 0.Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden. Falls der Anschluss mit satellitengestützten Messverfahren erfolgt, enthält das Netzbild eine symbolhafte Darstellung des Messgebietes sowie die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte.
  5. 21. Sperrmaß, Maßzahlen und Bestimmungselemente:
  1. a) Sperrmaß: der zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstand.
  2. b) Läufermaß: fortlaufendes Maß über mehrere Punkte entlang einer Geraden.
  3. c) Bestimmungselemente eines Kreisbogens: Radius und Bogenlänge oder Radius und Sehnenlänge zwischen Anfangs- und Endpunkt des Kreisbogens.
  1. 22. Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
  2. 23. Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.
  3. 24. Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert:
  1. 25. Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt:
  1. 26. Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind.

Schlagworte

Eichwesen, Messpunkt, Richtungsmessung, Festpunkt, Triangulierungspunkt, Anfangspunkt, Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40207275

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